Ratgeber
Impressum und Datenschutzerklärung: Was Schweizer KMU-Websites 2026 brauchen
Pflichten nach UWG und revidiertem Datenschutzgesetz, Cookies, DSGVO in Grenzregionen und die häufigsten Fehler – verständlich erklärt.
Kurz gesagt: Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz (DSG). Wer über seine Website Personendaten bearbeitet – ein Kontaktformular genügt –, muss die Besucherinnen und Besucher darüber informieren. Ein vollständiges Impressum ist bei Angeboten im Online-Geschäftsverkehr Pflicht und für jede Geschäftswebsite Standard.
Dieser Artikel gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Fachperson.
1. Impressum: Wer muss was angeben?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt von allen, die Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, klare und vollständige Angaben über ihre Identität und Kontaktadresse, einschliesslich der E-Mail-Adresse (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG). In der Praxis gehören in ein Impressum:
- Name bzw. Firmenname und Rechtsform (z. B. Einzelunternehmen, GmbH)
- Vollständige Postadresse – kein Postfach
- E-Mail-Adresse, idealerweise auch eine Telefonnummer
- Falls vorhanden: Handelsregistereintrag, UID und MWST-Nummer
- Bei Firmen: vertretungsberechtigte Person
2. Datenschutzerklärung nach revidiertem DSG
Wer Personendaten beschafft, muss die betroffene Person informieren (Art. 19 DSG). Mindestens gehören dazu:
- Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Der Zweck der Bearbeitung
- Die Empfängerinnen und Empfänger oder Kategorien von Empfängern, zum Beispiel Hosting-Anbieter oder E-Mail-Dienste
- Bei einer Bekanntgabe ins Ausland: der Staat und gegebenenfalls die Garantien für einen angemessenen Schutz
Empfehlenswert sind zudem Angaben zu Aufbewahrungsdauer und zu den Rechten der Betroffenen – etwa dem Auskunftsrecht (Art. 25 DSG). Typische Stellen, an denen eine Website Personendaten bearbeitet:
- Server-Logfiles beim Hosting-Anbieter (IP-Adresse, Zeitpunkt, aufgerufene Seite)
- Kontaktformular, Newsletter, Terminbuchung
- Analyse- und Tracking-Tools
- Eingebettete Inhalte wie Karten, Videos oder extern geladene Schriften
- Zahlungsanbieter bei Online-Shops
3. Cookies und Tracking
In der Schweiz regelt das Fernmeldegesetz den Einsatz von Cookies: Die Bearbeitung von Daten auf fremden Geräten ist nur erlaubt, wenn die Nutzerinnen und Nutzer über die Bearbeitung und ihren Zweck informiert werden und darauf hingewiesen werden, dass sie diese ablehnen können (Art. 45c FMG). Eine generelle Einwilligungspflicht wie in der EU kennt das Schweizer Recht nicht.
Richtet sich Ihre Website aber gezielt an Personen in der EU, gelten dort strengere Regeln: Nicht notwendige Cookies brauchen in der Regel eine vorherige Einwilligung. Die einfachste Lösung ist oft, auf nicht notwendige Cookies ganz zu verzichten – wie diese Website.
4. Wann gilt die DSGVO für Schweizer Betriebe?
Die europäische Datenschutz-Grundverordnung gilt auch für Unternehmen ausserhalb der EU, wenn sie Personen in der EU gezielt Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Anzeichen dafür sind zum Beispiel Lieferungen in die EU, Preise in Euro oder Werbung, die sich an ein EU-Publikum richtet. Gerade in Grenzregionen wie Schaffhausen oder Kreuzlingen lohnt es sich, diese Frage zu klären.
5. Häufige Fehler auf KMU-Websites
- Extern geladene Schriften: Werden Schriften von Servern Dritter geladen, geht die IP-Adresse jedes Besuchers dorthin. In Deutschland hat das 2022 zu einer Abmahnwelle geführt. Lokal eingebundene Schriften lösen das Problem.
- Kontaktformular ohne Hinweis: Wer ein Formular anbietet, muss erklären, was mit den Angaben passiert.
- Veraltete Vorlagen: Datenschutzerklärungen, die noch auf den «Privacy Shield» verweisen – eine Grundlage für Datenübermittlungen in die USA, die seit 2020 nicht mehr gilt.
- Tracking ohne Information: Analyse-, Werbe- oder Chat-Tools laden, ohne dass sie in der Datenschutzerklärung stehen.
- Unvollständiges Impressum: Es fehlen Name, Rechtsform oder eine Adresse, unter der man den Betrieb erreicht.
- Dienstleister nicht genannt: Hosting, E-Mail-Versand oder Formular-Dienste bearbeiten Daten im Auftrag – sie gehören in die Datenschutzerklärung.
6. Checkliste für Ihre Website
- Impressum mit Name, Rechtsform, Adresse und E-Mail ist von jeder Seite aus erreichbar.
- Die Datenschutzerklärung nennt alle Stellen, an denen Daten bearbeitet werden – inklusive Dienstleister und Länder.
- Formulare verweisen auf die Datenschutzerklärung.
- Schriften, Karten und Videos werden lokal oder erst nach Klick geladen.
- Cookies und Tracking sind erklärt – oder gar nicht nötig.
- Die Website ist per HTTPS verschlüsselt.
- Sie wissen, ob die DSGVO für Sie gilt.
7. Was bei Verstössen droht
Das revidierte DSG sieht bei vorsätzlicher Verletzung der Informationspflichten Bussen bis CHF 250'000 vor (Art. 60 DSG). Anders als in der EU richtet sich die Busse in der Regel gegen die verantwortliche natürliche Person, nicht gegen das Unternehmen. Mindestens so schwer wiegt der Vertrauensverlust, wenn Kundinnen und Kunden merken, dass Grundlagen fehlen.
8. Wie ich das bei Kundenwebsites löse
Impressum, Datenschutzerklärung und SSL-Verschlüsselung gehören bei allen Paketen dazu. Schriften binde ich lokal ein, Tracking setze ich nur nach Absprache ein, und alle beteiligten Dienstleister werden in der Datenschutzerklärung genannt. Diese Website zeigt, wie das aussieht: keine Cookies, keine externen Skripte, keine fremden Schriften.